Herbstanlass zu «Wohnen im Alter»

  24.10.2016 Aktuell, Bildung, Burgdorf, Gesellschaft, Region

Am Mittwoch, 19. Oktober 2016, hatte der Hauseigentümerverband HEV der Regionen Burgdorf und Trachselwald zum Herbstanlass in die Aula des Schulhauses Gsteighof nach Burgdorf eingeladen. Präsident Christoph Käser war über den grossen Besucheraufmarsch hocherfreut und schrieb diesen den kompetenten Referenten zu: Samuel Leuenberger, Notar in Trubschachen und Signau, Präsident HEV Langnau und Umgebung sowie BDP-Grossrat, hatte als Titel für sein Referat «Nimmt mir das Heim mein Haus weg?» gewählt. Werner Müller, Leiter Unternehmensentwicklung Senevita AG, äusserte sich zu «Wohnformen im Alter – zu Hause, betreut, gepflegt» und Christoph Brügger, Notar und Betriebsökonom FH, nahm Stellung zu «Wie weiter mit meiner Liegenschaft?». Veränderungen in den Familienstrukturen, die Zunahme der Mobilität, die höhere Lebenserwartung und anderes haben dazu geführt, dass mit 66 Jahren zwar nicht, wie von Udo Jürgens besungen, das Leben anfängt, aber die Anforderungen und Erwartungen an die dritte Lebensphase gestiegen sind.

Ergänzungsleistungen (EL)
«Samuel, mir wei üses Hus de Ching gä, süsch nimmts üs de einisch ds Heim wäg.» Mit diesem Satz werde er als Notar häufig konfrontiert, liess Samuel Leuenberger wissen. Dass dem nicht so ist, sondern dass das Heim lediglich für die erbrachten Dienstleis­tungen Rechnung stellt, erklärte der Notar explizit. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Renten aus AHV/IV und BVG sowie das übrige Einkommen und Vermögen reichen sollten, um das Alter zu finanzieren. Falls das aber aus gesundheitlichen oder anderen Gründen (z. B. Heimeintritt) nicht mehr der Fall ist, können Ergänzungsleistungen in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich wird das, was fehlt, durch die EL abgedeckt. Falls Vermögen vorhanden ist, wird ein Teil davon – im Kanton Bern ein Fünftel pro Jahr – bei der EL-Berechnung als zum Verzehr bestimmt angerechnet. Das Haus gilt genauso als Vermögen wie Bargeld und wird zum amtlichen Wert berücksichtigt. Ebenfalls wie noch vorhanden wird Vermögen berücksichtigt, welches weggegeben worden ist (beispielsweise an die Kinder). Solches Verzichtsvermögen baut sich allerdings jährlich um 10 000 Franken ab. «We dir meh Usgabe aus Inahme heit und es ou mit de Ergänzigsleischtige nid längt, de gits e Sozialfall» und allenfalls kommt die Pflicht für Verwandte in gerader Linie (Art. 328/329 ZGB) zur Unterstützung zur Anwendung, so Leuenberger.

Betreutes Wohnen
Die Senevita AG ist eine der grössten Anbieterinnen für «Betreutes Wohnen» und Langzeitpflege in der Schweiz  – mit lebenslangem Wohn-, Betreuungs- und Pflegerecht. Sie umfasst 22 Betriebe/Häuser in der Deutschschweiz – darunter die Senevita Burgdorf. Im Jahr 2015 wurde sie als beste Arbeitgeberin im Gesundheits- und Sozial­wesen sowie für hohe Gästezufriedenheit ausgezeichnet. Werner Müller riet den Anwesenden, sich frühzeitig mit dem Thema Wohnen im Alter zu beschäftigen und die eigenen Wünsche und Anliegen mit den Angehörigen zu besprechen. Nebst dem Wohnen zu Hause mit angepasster Infrastruktur (z. B. Treppenlift) und externer Spitex erwähnte er die Alterswohnungen und das Generationen-Wohnen (Hausgemeinschaft in Genossenschaftswohnungen, externe Spitex), das oben aufgeführte «Betreute Wohnen» mit hoher Privatsphäre, eigenem Mobiliar, Dienstleistungen, Aktivitäten und interner Spitex sowie die stationäre Pflege. «Lassen Sie sich auf eine Interessentenliste setzen, so werden Sie laufend informiert, ohne irgendwelche Verpflichtungen einzugehen», hielt Müller fest.

Warum? Wem? Wann? Wie?
Als Gründe für eine Nachfolgeplanung führte Referent Christoph Brügger persönliche, finanzielle und gesundheitliche Überlegungen auf, z. B. Grösse der Liegenschaft, Vereinfachung der Verhältnisse, innerfamiliäre Sicherung des Vermögens, Mittelzufluss durch Verkauf, Eintritt in eine Seniorenresidenz. «Was isch de, we ig nüt tue regle?», stellte Brügger die Frage in den Raum. Das sei eine legitime Strategie, wobei zu berücksichtigen sei, dass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die Erben die ganze Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten erwerben und bis zur Erbteilung die Verwaltung der Vermögenswerte nur gemeinsam aus­üben können (Einstimmigkeitsprinzip). Zum möglichen Personenkreis bei der Nachfolgeplanung zählen Ehepartner, Konkubinatspartner, Nachkommen oder Dritte. Die Übertragung kann zu Lebzeiten (durch Verkauf, Schenkung, Erbvorempfang) oder auf den Zeitpunkt des Todes hin erfolgen (durch eine Verfügung von Todes wegen). Als Kriterien für die konkrete Übertragung führte Brügger personenbezogene (finanziell, familiär, gesundheitlich, unternehmerisch), grundstücks-/liegenschaftsbezogene (Eigentumsformen, Art der Liegenschaft, Art der Nutzung, Lage/Umschwung, Sanierung/Renovation) und steuerliche Überlegungen auf. Wichtig ist: Jeder Fall ist ein Spezialfall. Es gelte, sich frühzeitig mit der Nachfolgeplanung auseinanderzusetzen und Fachpersonen beizuziehen, damit für den Einzelfall massgeschneiderte Lösungen erarbeitet werden können.

Barbara Schwarzwald


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