Vorsorgeauftrag - der Weg zur Selbstbestimmung

  16.04.2018 Aktuell, Gesellschaft, Region, Koppigen

Peter Burkhalter, Präsident der Regio­nalen Kommission für Altersfragen, freute sich, sehr viele interessierte Gäste im Wohn- und Pflegeheim St. Niklaus zum angekündigten Referat zu begrüssen.
«Warum braucht es einen Vorsorge­auftrag und wie sieht er aus?», so die Einleitung der Referentin Evelyne Suter, Rechtsanwältin und Notarin. «Im Jahr 2013 gab es eine Gesetzesänderung, welche die alten Regeln im Zivilgesetzbuch (ZGB) ablöste. Diese stützten sich auf den Umstand, dass Familienmitglieder in nächster Nähe zu ihren Eltern ansässig waren und daher die Verantwortung wahrnehmen konnten. Das ist heute vielmals nicht mehr der Fall.» Statt 300 Vormundschaftsbehörden in den Gemeinden, amtieren nun im Kanton Bern zwölf Fachstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Das neue Gesetz will, dass jedem Menschen die Möglichkeit gegeben wird, selbst bestimmen zu können, wer im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit – das kann durch Unfall oder Krankheit sein und auch auf jüngere Menschen zutreffen – wichtige Entscheidungen treffen soll.

Die Form eines Vorsorgeauftrages
Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Vorsorgeauftrages muss der Auftraggeber handlungs- und urteilsfähig sein, das Dokument muss von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder von einer öffentlichen Urkundsperson, das heisst von einem Notar oder einer Notarin verfasst und beurkundet sein. Er kann die Aufgaben «Personensorge», «Vermögenssorge» und «Vertretung im Rechtsverkehr» für den Fall der Urteilsunfähigkeit entweder einzeln oder vollständig einer oder mehreren Personen aus seinem sozialen Umfeld übertragen. Diese oder die zuständige Behörde muss von dem Dokument wissen und den Aufbewahrungsort kennen. Ein Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert, ergänzt oder widerrufen werden, solange der Auftraggeber handlungsfähig ist. Ohne dieses Dokument hat auch ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin nur ein beschränktes Vertretungsrecht. Das sind die alltäglichen Dinge wie Einkauf, Miete und Versicherungen bezahlen usw. Steht jedoch etwas Aussergewöhnliches an wie z.B. ein Heimeintritt oder ein Hausverkauf, in dem man vielleicht selbst noch wohnt, kann er oder sie dies nicht bestimmen. Das ist nur möglich, wenn sie oder er laut einem Vorsorgeauftrag dazu berechtigt ist. Ist jedoch kein solches Vorsorgedokument vorhanden, entscheidet laut Gesetz die KESB. Das kann jemand sein, den man wahrscheinlich nicht kennt und dem auch die eigenen Bedürfnisse und Wünsche nicht bekannt sind. Deshalb dürfte es eines jeden Anliegen sein, das Selbsbestimmungsrecht wahrzunehmen und einen Vorsorgeauftrag zu verfassen oder verfassen zu lassen.

Angebote des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) aus der Region Emmental
In einem zweiten Teil gab Ursula Hurni, Mitarbeiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) Region Emmental, in einem interessanten Referat einen Überblick über dessen vielseitiges Angebot. Nebst 250 Mitarbeitenden leisten an die 2500 Personen Freiwilligenarbeit in ganz verschiedenen Bereichen. Das Wirkungsfeld des SRK erstreckt sich von Kinder- und Familienbetreuung, Unterstützung und Betreuung von Senioren zu Hause und unterwegs, den Angeboten des Fahrdienstes und des Notrufsystems bis hin zu einem breiten Bildungsangebot. Rosmarie Stalder


Weitere Informationen unter www.srk-bern.ch.


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