Das Seniorenforum lud zum Vortrag über EL- und HE-Ansprüchen

  20.03.2024 Aktuell, Kirchberg, Foto, Gesellschaft

In einem spannenden Referat von Hannes Käser, Sozialarbeiter und Mediator der Beratungsstelle von Pro Senectute Burgdorf, liessen sich zahlreiche Seniorinnen und Senioren über die Themen Ergänzungsleistung, (EL) Hilflosenentschädigung (HE) und Heimeintritt informieren.
Pro Senectute ist die grösste Altersorganisation der Schweiz. Ihr Kernstück ist die Sozialberatung, wie sie auch in Burgdorf angeboten wird. Das Arbeitspensum hat zugenommen, da die Bevölkerungsgruppe der Seniorinnen und Senioren grösser geworden ist. Für erschwingliche Gebühren bieten Freiwillige Unterstützung an in administrativen Belangen wie bei monatlichen Zahlungen, Büroassistenz beispielsweise nach Spitalaufenthalten, beim Ausfüllen der Steuererklärung und weiteren Bedürfnissen. Auch Gesundheitsberatung unter «Zwäg ins Alter» und Mahlzeitendienst sind Angebote.

Ergänzungsleistung
Pro Senectute berät und unterstützt Menschen, deren AHV, weitere Einkommen und das liquide Vermögen nicht ausreichen, die minimalen Lebenshaltungskosten zu decken. Anrechenbare Einnahmen sind Renten, Einnahmen aus Liegenschaften, Zinsen aus Vermögen, Vermögensverzehr und weitere Einnahmen. Zum anrechenbaren Vermögen zählen Ersparnisse, Liegenschaften, Guthaben/Darlehen, Rückkaufswerte von Versicherungen, nicht erledigte Erbschaften und allfälliges Verzichtsvermögen (zum Beispiel Schenkungen oder übermässiger Verbrauch). Als anerkannte Ausgaben werden der Lebensbedarf, die Mietkos­ten, die Krankenkassenbeiträge und die Krankheitskosten angerechnet. Seit der EL-Revision von 2021 gibt es die sogenannte Eintrittsschwelle, beim liquiden Vermögen, das bei Einzelpersonen bei 100 000 Franken und für Ehepaare bei 200 000 Franken liegt. Sieht sich jemand in dieser Lage, ist es an der Zeit, den EL-Bedarf abzuklären. Ansprechstellen sind die AHV-Zweigstelle in der Gemeinde oder die Pro-Senectute-Beratungsstelle in Burgdorf, wo auch die nötigen Anmeldeformulare erhältlich sind. Wichtig ist, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Neu ist auch, dass EL nach dem Ableben der EL beziehenden Person durch die Erben zurückbezahlt werden müssen aus dem Teil des Nachlasses, welcher 40 000 Franken übersteigt.  

Hilflosenentschädigung
«Wer für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd und regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer persönlichen Überwachung bedarf, hat unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.» So wird der Anspruch auf HE formuliert. Darunter fällt Alltägliches wie Aufstehen, Körperpflege, sich anziehen, Toilettengang und Fortbewegung. Nach einer Wartefrist von sechs Monaten kann der Anspruch geltend gemacht werden. Je nach Ausmass der Hilflosigkeit wird nach schwerem, mittlerem oder leichtem Grad unterschieden.  
Für jüngere Menschen gilt, dass der Anspruch auf HE auch nach Erreichen des AHV-Alters weiter besteht. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen sind keine Sozialhilfe, sondern Sozialversicherungsleistungen mit einem Rechtsanspruch und sie sind nicht zu versteuern. Für alle anderen Einnahmen sind die Bezügerinnen und Bezüger jedoch steuerpflichtig.

Heimeintritt
Ein Heimeintritt und dessen Finanzierung sind immer ein grosser Schritt. Das Angebot einer guten Pflege soll für jedermann und jedefrau realisierbar und auch finanzierbar sein. Für konkrete Berechnungszahlen von EL, HE und Heimeintritt steht die Beratungsstelle der Pro Senectute in Burgdorf gerne zur Verfügung. Die Beratungen sind kostenlos. Informationen über die Angebote finden sich unter www.be.prosenectute.ch oder direkt bei der Beratungsstelle Burgdorf unter Telefon 034 420 16 54.

Rosmarie Stalder

 


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